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Ferienplan

Schuljahr 2025/26

Ferien Ferienbeginn Ferienende
Schuljahresbeginn
 
Mo. 18. August 2025
Herbstferien
Sa. 4. Oktober 2025
So. 19. Oktober 2025
Bülimärt
Dienstagnachmittag
Di. 4. November 2025
Weihnachtsferien
Sa. 20. Dezember 2025
So. 4. Januar 2026
Sportferien
Sa. 14. Februar 2026
So. 1. März 2026
Ostern
Gründonnerstag, 2. April 2026
Mo. 6. April 2026
Frühlingsferien
Sa. 18. April 2026
So. 3. Mai 2026
Auffahrt
Do. 14. Mai 2026
So. 17. Mai 2026
Pfingsten
Sa. 23. Mai 2026
Mo. 25. Mai 2026
Sommerferien
Sa. 11. Juli 2026
So. 16. August 2026

Schuljahr 2026/27

Ferien Ferienbeginn Ferienende
Schuljahresbeginn
 
Mo. 17. August 2026
Herbstferien
Sa. 3. Oktober 2026
So. 18. Oktober 2026
Bülimärt
Dienstagnachmittag
Di. 3. November 2026
Weihnachtsferien
Sa. 19. Dezember 2026
So. 3. Januar 2027
Sportferien
Sa. 20. Februar 2027
So. 7. März 2027
Ostern
Gründonnerstag, 25. März 2027
Mo. 29. März 2027
Frühlingsferien
Sa. 24. April 2027
So. 9. Mai 2027
Auffahrt
Do. 6. Mai 2027
So. 9. Mai 2027
Pfingsten
Sa. 15. Mai 2027
Mo. 17. Mai 2027
Sommerferien
Sa. 17. Juli 2027
So. 22. August 2027

Schuljahr 2027/28

Ferien Ferienbeginn Ferienende
Schuljahresbeginn
 
Mo. 23. August 2027
Herbstferien
Sa. 9. Oktober 2027
So. 24. Oktober 2027
Bülimärt
Dienstagnachmittag
Di. 2. November 2027
Weihnachtsferien ab 12.00 Uhr
Fr. 17. Dezember 2027
So. 2. Januar 2028
Sportferien
Sa. 19. Februar 2028
So. 5. März 2028
Ostern
Gründonnerstag, 13. April 2028
Mo. 17. April 2028
Frühlingsferien
Sa. 15. April 2028
Mo. 1. Mai 2028
Auffahrt
Do. 25. Mai 2028
So. 28. Mai 2028
Pfingsten
Sa. 3. Juni 2028
Mo. 5. Mai 2028
Sommerferien ab 12.00 Uhr
Fr. 14. Juli 2028
So. 20. August 2028

Alle Angaben (ausser Schuljahresbeginn) beziehen sich auf den ersten und letzten Ferientag, bzw. schulfreien Tag.

Richtlinien Absenzen, Dispensation und Jokertage

Volksschulgesetz
§ 28 Die Verordnung regelt das Absenzwesen und die Dispensation vom Unterricht oder von einzelnen Fächern.

Volksschulverordnung
28 1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder teilweise fern, benachrichtigen die Erziehungsberechtigten unverzüglich die Schule (Klassenlehrperson).

    2 Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig um Dispensation. Dauert eine Absenz vom Unterricht länger als 12 Kalenderwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden (Schulverwaltung).

§ 29 1Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.

    2 Dispensationsgründe sind insbesondere:

      1. ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
      2. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
      3. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
      4. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen,
      5. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen,
      6. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.

§ 30 1 Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).

    2 Die Gemeinden können bestimmen, dass

    1. sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1. - 3. Primarklasse, auf die 4. - 6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden können,
    2. bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden können.

  3 Die Erziehungsberechtigten teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.

Für die Schule Glattfelden gilt:

  • Die beiden Jokertage können einzeln oder zusammen bezogen werden.
  • Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.
  • Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres. Eine Übertragung ins neue Schuljahr ist ausgeschlossen.
  • Die Schulpflege hat gestützt auf VSV § 30 Abs. 2 lit. b beschlossen, dass an folgenden besonderen Schulanlässen keine Jokertage bezogen werden dürfen:
      • Schuljahresbeginn (erster Tag nach Sommerferien)
      • Schuljahresende (letzter Tag vor Sommerferien)
      • Schulreisen / Exkursionen / Klassenlager
      • Sporttage / Spielmorgen
      • Projekttage / Projektwoche
  • Die Erziehungsberechtigten melden den Bezug von Jokertagen möglichst frühzeitig (mindestens einen Schultag im Voraus) der Klassenlehrperson via Pupil.
  • Verpasster Schulstoff muss selbstständig aufgearbeitet werden.

Ferienplan der Schule Glattfelden 2025 - 2028 [pdf, 101 KB]

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